Ein Fall für die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften

Die Mieter der Häuser an der Schöneberger Straße könnten bald auf der Straße sitzen. Nicht nur, dass die Eigentümer die Sanierung der schimmelbefallenen Häuser jahrelang verschleppt haben, jetzt kommt auch noch eine derbe Mieterhöhung für die Sozialwohnungen hinzu.

Bei Sozialwohnungen gilt das allgemeine Mietrecht mit seinen Regularien ausdrücklich nicht. Erhöhungen bis zur sog. Kostenmiete sind bei Wegfall der Wohnungsbauförderung zulässig. Zur Abfederung gibt es Härtefallregelungen. Im vorliegenden Fall haben die Bewohner eine solche Regelung – trotz Fristablauf – erbeten. Der Senat muss prüfen, was getan werden kann.
Wenn eine finanzielle Abfederung der Mieten nicht geht, dann muss bedürftigen Mietern, etwa Beziehern von ALG II, auch mit einer anderen Wohnung geholfen werden. Das ist klassische Aufgabe der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften.

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