Leipziger Platz 18/19 : Senatorenbaurecht untergäbt Vertrauen in Arbeit von Behörden und den Gleichheitsgrundsatz

12.08.16 –

Pressemitteilung

Das Planungs- und Baurecht ist ein hohes Rechtsgut. Auch weil es oft um viel Geld geht, ist allergrößter Wert auf geordnete Verfahren und demokratische Prozesse zu legen. Hemdsärmlige Einzelentscheidungen wie die von Senator Geisel am Leipziger Platz lassen deutliche Zweifel an der Gleichbehandlung von Bauherren aufkommen.

Im Widerspruchsverfahren hat Senator Geisel den Eigentümern des Grundstückes Leipziger Platz 18/19 den vollständigen Verzicht auf die Errichtung von Wohnungen gestattet. Dieses Senatorenbaurecht untergäbt das Vertrauen in die Arbeit von bezirklichen Genehmigungsbehörden und vor allem das Vertrauen in den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem ist das Abgeordnetenhaus als Institution, die den Bebauungsplan beschlossen hat, in seinen Rechten beschnitten worden.

Der entsprechende Bebauungsplan I-15a wurde vom Abgeordnetenhaus am 10.11. 2015 beschlossen. Der Bebauungsplan sieht zwingend vor, in den oberen Geschossen am Leipziger Platz jeweils Wohnungen zu bauen. Auch und gerade in dem Kopfbau am Leipziger Platz 18/19. Das Grundstück hatte in der Abwägung zu dem Bebauungsplan sogar eine besondere Rolle aus diesem Punkt gespielt und ist in der Begründung zum B-Plan besonders erwähnt. Der Wohnanteil ist ein grundsätzliches Element der Planung und nicht verhandelbar.

Falls der Senat eine Änderung wünscht, hätte er ein förmliches Änderungsverfahren einleiten müssen. Das Abgeordnetenhaus hätte in einem ordentlichen Verfahren darüber demokratisch befinden können. Stattdessen hat Senator Geisel eine Befreiung von den Forderungen des B-Planes ausgestellt. Merkwürdigerweise im September 2015, bevor der Antrag auf eine Befreiung beim Bezirksamt Mitte überhaupt gestellt war.

Der Senator muss dringend seine Entscheidungsgründe dem Parlament darlegen. Insbesondere angesichts der heftigen aktuellen Wohnungsbaudiskussion muss er erklären, warum er an diesem Ort freiwillig auf Wohnungen verzichtet, die das Abgeordnetenhaus durch Beschluss ausdrücklich gefordert hat.

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